Voraussetzungen
Die zur Verfügung gestellten Informationen und Dokumente unterliegen nicht der justiziellen Geheimhaltung. Die vorliegende Initiative bekräftigt den in der Verfassung verankerten Grundsatz der Öffentlichkeit von Verfahrensschriftstücken, der der gesamten Gemeinschaft die Möglichkeit gibt, „Handlungen und Entscheidungen der rechtsprechenden Gewalt zu kontrollieren, die – da ihre Mitglieder nicht gewählt werden – ihre demokratische Legitimität insbesondere in der Pflicht zur Begründung ihrer Entscheidungen und in der Transparenz ihrer Handlungen findet (CRFB, Art. 93, IX)“, (TJDFT, Urteil 1180679, 0706689 86,2019 8,07 0000 (Berichterstatter: Waldir Leôncio Lopes Júnior, Strafkammer, Urteilsdatum: 24.06.2019, veröffentlicht in der DJE (Diário da Justiça Eletrônico): 03.07.2019
Die Resolution 121 des Nationalen Justizrats garantiert allen Personen das Recht auf Zugang zu Verfahrensinformationen, zu denen das Aktenzeichen, die Instanz und der Verfahrensgegenstand, die Namen der Parteien und ihrer Anwälte, der Verfahrensablauf und der vollständige Inhalt von Entscheidungen, Urteilen, Abstimmungen und Beschlüssen zählen.
Mit den Worten des ehemaligen Richters des Obersten Bundesgerichtes Celso de Mello:
„Die verfassungsgebende Nationalversammlung hat in einem Moment glücklicher Eingebung die Verpflichtung des Staates zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit, die unter der autoritären Ägide des vorherigen politischen Regimes so stark betont wurden, aufgehoben. Mit der Aufhebung der Geheimhaltung hat die verfassungsgebende Versammlung ein altes republikanisches Dogma wiederhergestellt und den Staat voll und ganz dem demokratischen Grundsatz der Öffentlichkeit ausgesetzt, der in der Bedingung der Legitimation der staatlichen Entscheidungen und Handlungen seinen konkreten Ausdruck findet. Das bedeutet, dass gerichtliche Verfahren nur in Ausnahmefällen der (unzutreffend so bezeichneten) Geheimhaltung unterworfen werden können.“ (Oberster Gerichtshof, 2. Senat, HC 119538 AgR, Berichterstatter Richter Celso de Mello, Urteil vom 22.10.2013, veröffentlicht am 26.11.2013).